Das neue Unterhaltsrecht

Am 01.01.2008 ist das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts in Kraft getreten. Ziele der Gesetzesänderung sind die Förderung des Kindeswohls sowie die Stärkung der nachehelichen Eigenverantwortung. Daneben soll die Gleichstellung der Mütter ehelicher und nichtehelicher Kinder im Sinne des Art. 6 Abs. 5 GG erreicht werden.

I. Die Rangfolge der Unterhaltsberechtigten – die Kinder stehen an erster Stelle

Dass das Kindeswohl verstärkt in den Fordergrund gerückt werden soll, zeigt sich schon daran, dass die Kinder in der Rangfolge der Unterhaltsberechtigten an erster Stelle stehen. Das war zwar bislang auch schon so, der Unterschied liegt aber darin, dass sie diesen Rang nunmehr alleine innehaben. Nach der bisherigen Gesetzeslage mussten sich die Kinder den Platz mit den aktuellen oder geschiedenen Ehegatten des Unterhaltsverpflichteten teilen. Gerade in sog. Mangelfällen, wenn also das zur Verfügung stehende Einkommen nicht für alle Unterhaltsberechtigten der ersten Stufe ausreichend war, mussten die Kinder dadurch Nachteile erleiden, dass ihnen Unterhalt nicht in der erforderlichen Höhe zugesprochen werden konnte, sondern nur anteilig.
Nunmehr wird das verfügbare Einkommen zunächst in voller Höhe auf den geschuldeten Unterhalt des Kindes angerechnet, bevor weitere Berechtigte bedacht werden.
Die Stärkung des Kindeswohls soll darüber hinaus dadurch erzielt werden, dass alle betreuenden Elternteile, unabhängig davon, ob sie verheiratet waren oder nicht, auf der 2. Stufe Berücksichtigung finden.
Der Vorrang der Kinder kann aber dazu führen, dass die betreuende Mutter und die Kinder zusammen weniger Unterhalt bekommen, wenn der unterhaltspflichtige Vater nicht mehr oder nur weniger Ehegattenunterhalt steuerlich als Sonderausgaben von der Steuer absetzen kann ( begrenztes Realsplitting ) und dadurch ein niedrigeres Nettoeinkommen hat. Schließlich ist nur der Ehegattenunterhalt und nicht der Kindesunterhalt gemäß § 10 Absatz 1 Nr.1 Einkommenssteuergesetz absetzbar.

II. Betreuungsunterhalt

Eine bedeutende Änderung bezieht sich auf den Unterhalt des geschiedenen Ehegatten, der die Betreuung des Kindes übernimmt.
Der Betreuungsunterhalt ist nunmehr grundsätzlich auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt.
Jedoch besteht die Möglichkeit der Verlängerung aus Billigkeitsgesichtspunkten. Dabei spielen zum einen die Belange des Kindes eine tragende Rolle. Ist das Kind z.B. in besonderer Weise betreuungsbedürftig oder stehen die erforderlichen Betreuungsmöglichkeiten nicht zur Verfügung, kann eine Verlängerung gewährt werden. Zum anderen kommen aber auch Gesichtspunkte zum tragen, die sich aus der nachehelichen Solidarität ergeben und den besonderen Schutz der Ehe zum Ausdruck bringen, wie z.B. eine lange Dauer der Ehe oder die Erwerbslosigkeit während der Ehe.
Die bislang geltende Regelung für eheliche Kinder, die einprägsam auf 0-8-15 verkürzt werden kann, ist weggefallen. Hiernach war der betreuende Ehegatte frühestens ab einem Alter des Kindes von 8 Jahren zur Teilzeitbeschäftigung verpflichtet und erst ab einem Alter von 15 Jahren zu einer Vollzeitbeschäftigung.

Auch diese Änderung hat die Gleichstellung ehelicher und nichtehelicher Kinder zur Folge. Denn bereits bislang konnte dem betreuenden Elternteil nur für die ersten drei Lebensjahre des nichtehelichen Kindes Betreuungsunterhalt zugesprochen werden. Jedoch gab und gibt es auch hier Verlängerungsmöglichkeiten aufgrund von Kindesbelangen, im Einzelfall auch aus elternbezogenen Gründen, z.B. bei dauerhafter Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Kinderwunsch.

III. Stärkung der nachehelichen Eigenverantwortung – Abschaffung der Lebensstandardgarantie

Nach wie vor besteht ein Unterhaltsanspruch aus dem Grundsatz nachehelicher Mitverantwortung. Dieser Grundsatz stand und steht im Spannungsverhältnis zum Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung. Dieser ist bislang in den meisten Fällen in den Hintergrund getreten. Nunmehr hat sich aber das Rangverhältnis geändert. Der nacheheliche Unterhalt soll die Ausnahme bilden, die Eigenverantwortung der Grundsatz. Ein Unterhaltsanspruch besteht danach nur solange und soweit ehebedingte Nachteile vorliegen. Diese sind z.B. die dauerhafte Aufgabe der Erwerbstätigkeit, der Abbruch der beruflichen Ausbildung aber auch hypothetische Berufslaufbahnen.

Daneben besteht die sog. Erwerbsobliegenheit. Jeder geschiedene Ehegatte ist verpflichtet einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Bislang wurde die Frage der Angemessenheit anhand der ehelichen Lebensverhältnisse beantwortet. Diese werden aber nur noch nachrangig beachtet. Maßgeblich ist jetzt die vor der Ehe ausgeübte Erwerbstätigkeit.

IV. Eheverträge

Als Folge dieser Änderungen wird schon heute ein Ansteigen der Abschlüsse von Eheverträgen vermutet. Auf diesem Wege können noch vor dem Zeitpunkt einer Scheidung für die Zukunft unterhaltsrechtliche Belange, wie auch die Dauer des Betreuungsunterhalts, geregelt werden. Zu beachten ist aber, dass die meisten Eheverträge zu ihrer Wirksamkeit der notariellen Beurkundung bedürfen und auch solche unter bestimmten Voraussetzungen unwirksam sein können.

V. Altfälle

Für Altfälle, also für alle Unterhaltsvereinbarung die vor dem 01.01.2008 abgeschlossen wurden, gilt folgendes: ausschließlich dann, wenn durch die Neuregelung wesentliche Änderungen zu erwarten sind und eine erneute Festlegung des Unterhalts für alle Beteiligten zumutbar ist, sind die Neuregelungen anzuwenden. Welche konkreten Auswirkungen die Gesetzesänderung letztlich tatsächlich mit sich bringt, wird sich erst im Laufe der kommenden Jahre zeigen, dann wenn die Gerichte Begriffe wie „Billigkeit“ mit Leben ausgefüllt haben und sich eine entsprechende Rechtsprechung herausgebildet hat.

Stand: 17.03.2008


© Daniel Höller, Rechtsanwalt u. Fachanwalt für Familienrecht, Henrike Seitz, Rechtsreferendarin

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